WLAN-Urteil:

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2010 » Pressemitteilung Nr. 101/10 vom 12.5.2010

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 - I ZR 121/08 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 101/2010

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht
ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten
für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der
u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer
unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt,
dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer
Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war.
Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin
begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung
von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das
Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem
Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat
angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder
Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.
Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob
ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor
der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung
von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten
Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden,
ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik
anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt
der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen
Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen
Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das
Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres
Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private
WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im
vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen
Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog.
Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten
(nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht
fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach
der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen
Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum
Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer
Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht
der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht
hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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